Familienbeihilfen für behinderte, unterhaltsberechtigte Kinder
Mitglieder der Allgemeinen Gegenseitigkeitsgesellschaft erhalten für jedes behinderte Kind eine monatliche finanzielle Unterstützung.
Die Beihilfe für jedes minderjährige eigene, behinderte Kind oder behinderte Pflegekind, wird im Rahmen der Sozialleistungen für Familien gewährt, die Teil des MUFACE - Systems sind, zusammen mit Gesundheitsfürsorge für Beamte. Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Zulage, die MUFACE-Mitglieder monatlich für jedes eigene Kind oder behinderte Pflegekinder bezahlt wird. Nachstehend stellen wir die Besonderheiten dieser Beihilfe dar:
Betrag
Die finanzielle Beihilfe, die für ein unterhaltsberechtigtes Kind geleistet wird, richtet sich nach dem Alter des Pflegekindes, dem Grad seiner Behinderung und der Notwendigkeit, dass dieses eine andere Person benötigt, die sich um seine Pflege kümmern muss. Die Höhe der Beihilfe für das Jahr 2018 wurde durch das Königliche Dekret 1079/2017 vom 29. Dezember über die Neubewertung der Pensionslasten des Staats, Renten des Sozialversicherungssystems und anderer öffentlicher Sozialleistungen für das Jahr 2018 festgelegt. Die Modalitäten und Beträge dieser Beihilfen sind die folgenden:
- Modalität 1 (unter 18 Jahren mit einem Grad der Behinderung von mindestens 33 % oder höher): 83,33 €/ Monat
- Modalität 2 (älter als 18 Jahre mit einem Grad der Behinderung von mindestens 65 % oder höher): 369,90 €/ Monat.
- Modalität 3 (älter als 18 Jahre mit einem Grad der Behinderung von 75 % oder höher und Bedarf an einer dritten Person): 554,90 €/ Monat.
Zahlungsempfänger
Anspruch auf diese Beihilfe haben öffentlich Bedienstete, die Mitglieder bei MUFACE sind und ein Kind oder ein Pflegekind versorgen, das Anspruch auf Sozialleistungen aufgrund seiner Behinderung hat. Mitglieder der Gegenseitigkeitsversicherung, die sich in einer der Registrierung vergleichbaren Situation befinden, sind ebenfalls bezugsberechtigt.
Das behinderte Kind oder Pflegekind muss bei der MUFACE-Gruppe registriert sein. Eine Ausnahme besteht, wenn das behinderte Kind oder Pflegekind einer Arbeit nachgehen oder eine Leistung oder einen wirtschaftlichen Zuschuss erhalten würde, was dazu geführt hätte, dass es in das Allgemeine Sozialversicherungssystem aufgenommen worden wäre. Die Leistung darf 100 % des interprofessionellen Mindestlohns in der jährlichen Berechnung nicht überschreiten, der für 2018 10.302,60 Euro/ Jahr (735,90 Euro/ Monat) beträgt.
Zeitraum der Einreichung
Das MUFACE-Mitglied kann den Antrag auf die Gewährung der Beihilfe für ein Kind oder minderjähriges Pflegekind mit einer Behinderung das ganze Jahr hindurch einreichen. Es ist nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Umstände, die zur Behinderung des Nachwuchses geführt haben, weiter bestehen.
Ort der Einreichung
Die bei MUFACE Registrierten können das Antragsformular für jedes unterhaltspflichtige Kind bei verschiedenen Stellen einreichen:
- Dienstleistungsabteilungen der Provinzbüros und beauftragte Büros der MUFACE
- Bei jedem Register, das in Artikel 16 des Gesetzes 39/2015 zu gemeinsamen Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen genannt wird.
- Gemeinsames elektronisches Register (REC) der Allgemeinen Staatsverwaltung. In diesem Fall muss der MUFACE-Gegenseitigkeitsversicherungsnehmer einen elektronischen Personalausweis oder ein elektronisches Zertifikat besitzen.
Es gibt eine besondere Regelung für die durch MUFACE an Mitglieder geleistete finanzielle Beihilfe für behinderte, unterhaltsberechtigte Kinder oder aufgenommene Minderjährige, die betreut werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 29 des Gesetzes über die Sozialversicherung der Zivilbeamten des Staates und in den Artikeln 119 und folgende der allgemeinen Bestimmungen zur Gegenseitigkeitsversicherung in der Verwaltung.
Die sonstigen sozialen Leistungen, zu denen die Mitglieder der Gegenseitigkeitsversicherung MUFACE Zugang haben, sind:
- Geburtsbeihilfe in Form einer Einmalzahlung
- Krankmeldung und Mutterschaftsbescheinigung
- Dienstunfall
- Beihilfen zu optischen Hilfsmitteln (Brillen)
- Hilfen bei vorübergehenden Aufenthalten in betreuten Wohneinrichtungen oder Tages- und Nachtzentren | DKV Versicherungen
- Sozialfürsorge für ältere und abhängige Personen
- Hilfen für Krebspatienten
- Fürsorgeleistungen
- Beihilfe bei Risikoschwangerschaft
- Podologische Dienstleistungen
- Hilfe für Drogenabhängige
- Hilfe für die Pflege von psychiatrischen Patienten
- Beihilfen zur Verlängerung der Geltungsdauer früherer Beihilfen
- Dauerhafte Verletzung ohne Invalidität
- Berufsunfähigkeit
- Beurlaubung für die Kinderbetreuung
- Pensionsleistungen
- Bestattungshilfe
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch vollständige Invalidität
- Beihilfe bei vorübergehender Behinderung
- Soziale Hilfen
- Risiko während der Stillzeit
- Pensionierung
- Besondere Beihilfe bei Mehrlingsgeburt
- Todesfallbeihilfe
- Hilfen für an Zöliakie Erkrankte
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