Beurlaubung für die Pflege von Kindern von Beamten
Wenn der Muface-Versicherte beurlaubt ist für die Kinderbetreuung, muss er keine Beiträge an MUFACE entrichten, und er hat das Recht, die Arbeitsstelle zu reservieren
Beamte haben Anspruch auf Beurlaubung für die Pflege von Familienmitgliedern gemäß Artikel 89 des Grundgesetzes der öffentlichen Angestellten, genehmigt durch Königliche Gesetzesdekret Nr. 5/2015 vom 30. Oktober. Es handelt sich um eine soziale Leistung innerhalb des MUFACE-Gesundheitssystem.
Beamte, die beurlaubt sind, um die Betreuung von Kindern oder Verwandten zu übernehmen, müssen während dieser Zeit keinen Beitrag an MUFACE zahlen, gemäß Artikel 23 der Verordnung des Reglamento del Mutualismo Administrativo.
Im Hinblick auf Beurlaubungen gehen wir auf folgende Punkte ein:
- Beurlaubung für die Familienpflege
- Häufig gestellte Fragen über Beurlaubungen von MUFACE-Mitgliedern
Beurlaubung für die Familienpflege
Bei Beurlaubungen dieser Art können gibt es zwei Fälle: die Beurlaubung für die Betreuung von Kindern oder die Beurlaubung für die Pflege von ihnen unterstellten Familienangehörigen.
Beurlaubung für die Kinderbetreuung
Sie hat eine maximale Dauer von 3 Jahren für jedes natürliche, adoptierte oder aufgenommene Kind, die ab dem Geburtsdatum oder Beschluss der Adoption oder Aufnahme gezählt wird. Beamte in dieser Situation haben das Recht auf Reservierung des Arbeitsplatzes und Anrechnung auf die Dienstalterszulage, Beibehaltung des persönlichen Status, Versorgungsansprüche und Beantragung freiwilliger Beurlaubung aus eigenem Interesse
Beurlaubung für die Familienpflege
Beurlaubungen richten sich an Arbeitnehmer, die aufgrund von Alter, Unfall, Krankheit oder Behinderung ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen, um sich um ein Familienmitglied zu kümmern, das daran gehindert ist, für sich selbst zu sorgen. Es ist beschränkt auf Verwandte bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft oder Verwandtschaft.
Sie hat eine maximale Dauer von drei Jahren für jede pflegebedürftige Person. In diesem Fall wird die Beurlaubungsdauer auf Altersrente und Dienstalterszulage angerechnet.
Häufig gestellte Fragen über Beurlaubungen von MUFACE-Mitgliedern
Ich werde aus meinen eigenen Gründen um eine Beurlaubung bitten und ich weiß nicht, ob und wie ich weiterhin den MUFACE-Beitrag bezahlen muss.
Während der Zeit, in der eine Beurlaubung aus eigenem Interesse gewährt ist, ist die Beitragspflicht ausgesetzt. Wenn jedoch die Genehmigung endet und die Vergütung wieder ausgezahlt wird, wird monatlich ein Verlustrücktrag und ein Mitgliedsbeitrag im Rückstand vom Gehalt abgezogen, bis die Schulden getilgt sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Person der Einrichtung, der Sie zugeteilt sind.
Wenn ein Muface-Versicherter für die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren oder für die Pflege von Familienmitglieder beurlaubt ist, wie erfolgt dann die Zahlung des MUFACE-Beitrags?
Beamte, die beurlaubt sind, um die Betreuung von Kindern oder Verwandten zu übernehmen, müssen während dieser Zeit keinen Beitrag an MUFACE zahlen. Artikel 23 der Verordnung.
Wenn ich Kurzarbeit leiste, wird der MUFACE-Beitrag dann ebenfalls reduziert?
Ja, der Beitrag wird im gleichen Verhältnis und ab dem gleichen Anfangsdatum wie die Bezüge gekürzt, aber nur wenn die Arbeitszeitverkürzung für eine Zeit genehmigt wurde, die voraussichtlich nicht weniger als ein Jahr beträgt. Artikel 25.4.a) der Verordnung.
Die sonstigen sozialen Leistungen, zu denen die Mitglieder der Gegenseitigkeitsversicherung MUFACE Zugang haben, sind:
- Geburtsbeihilfe in Form einer Einmalzahlung
- Krankmeldung und Mutterschaftsbescheinigung
- Dienstunfall
- Beihilfen zu optischen Hilfsmitteln (Brillen)
- Hilfen bei vorübergehenden Aufenthalten in betreuten Wohneinrichtungen oder Tages- und Nachtzentren | DKV Versicherungen
- Sozialfürsorge für ältere und abhängige Personen
- Hilfen für Krebspatienten
- Fürsorgeleistungen
- Beihilfe bei Risikoschwangerschaft
- Podologische Dienstleistungen
- Hilfe für Drogenabhängige
- Hilfe für die Pflege von psychiatrischen Patienten
- Beihilfen zur Verlängerung der Geltungsdauer früherer Beihilfen
- Dauerhafte Verletzung ohne Invalidität
- Berufsunfähigkeit
- Pensionsleistungen
- Bestattungshilfe
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch vollständige Invalidität
- Beihilfe bei vorübergehender Behinderung
- Soziale Hilfen
- Risiko während der Stillzeit
- Pensionierung
- Besondere Beihilfe bei Mehrlingsgeburt
- Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder
- Todesfallbeihilfe
- Hilfen für an Zöliakie Erkrankte
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