Beihilfen zu optischen Hilfsmitteln (Brillen)
Es handelt sich um eine komplementäre Unterstützung von MUFACE zu den Kosten für Brillen, Linsen und andere optische Hilfsmittel der Gegenseitigkeitsversicherten und der durch sie Begünstigten.
MUFACE (Versicherungsschutz für Beamte) regelt Leistungen für optische Hilfsmittel für Gegenseitigkeitsversicherte und die durch diese Begünstigten, unter anderem für Brillen, Kontaktlinsen, Sehhilfen bei Sehbehinderung und prismatische Hilfen bei schweren Veränderungen der Motilität des Auges.
Es handelt sich um eine ergänzende Leistung der Gesundheitsfürsorge, geregelt durch die Verordnung APU/ 2245/ 2005 vom 30. Juni und den Beschluss vom 26. Juni 2014 zur allgemeinen Gegenseitigkeitsversicherung der zivilen Bediensteten des Staates, geändert durch Anhang II, II und IV des Erlasses APU / 2245/2005 vom 30. Juni, bestehend aus einer finanziellen Beihilfe zur Deckung der Kosten bestimmter Linsen und optischer Hilfsmittel gemäß Anhang III.
Bezogen auf diese Beihilfen für Sehhilfen sind die folgenden Punkte zu besprechen:
- Abgrenzung und Zugangsbedingungen
- Betrag
- Zahlungsempfänger
- Zeitraum der Einreichung
- Ort der Einreichung
Abgrenzung und Zugangsbedingungen
Die Bedingungen für den Zugang zu dieser Beihilfe sind die folgenden:
- Bei Brillen und Ersatzgläsern werden pro Begünstigtem und Kalenderjahr nur eine Brille oder der Austausch von maximal zwei Gläsern gewährt.
- Bei Kontaktlinsen werden nur zwei Kontaktlinsen pro Begünstigtem und Kalenderjahr gewährt. Wenn es sich um Einwegkontaktlinsen handelt, beträgt die maximale Beihilfe hierfür 30 Euro pro Kalenderjahr und Begünstigtem; sie ist einmalig zu beantragen. Beihilfen für Kontaktlinsen und Einweglinsen sind untereinander inkompatibel, auch wenn für jeden Fall die pro Kalenderjahr beihilfefähigen Einheiten / Höchstmenge nicht überschritten werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für therapeutische Linsen.
- Bei therapeutischen Linsen ist jedes Mal, wenn die Beihilfe beantragt wird, ein Bericht des Facharztes für Augenheilkunde mit Diagnose und Verordnung erforderlich.
- Begünstigte mit einer Sehschärfe von 0,3 oder weniger (3/10) mit einer Korrektur im besseren Auge oder einem Sichtfeld von weniger als 10º aus dem Blickwinkel der Fixierung können diese Beihilfen für Sehbehinderte zu nutzen. Für den ersten Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe ist ein Bericht des Ophthalmologen erforderlich, der die Sehschärfe und gegebenenfalls das Gesichtsfeld darlegt. Es wird ein Höchstbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr und begünstigter Person als Beihilfe gewährt.
- Bei prismatischen Hilfsmitteln ist jedes Mal, wenn die Beihilfe beantragt wird, die Vorlage eines Berichts des Facharztes für Augenheilkunde mit Diagnose und Verordnung erforderlich. Es wird ein Höchstbetrag von 160 Euro pro Kalenderjahr und begünstigter Person als Beihilfe gewährt.
- Für alle Leistungen muss eine Originalrechnung des Optikers oder des von der zuständigen Gesundheitsverwaltung dafür zugelassenen Betriebs zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die individuelle Anpassung des Produktes an den Patienten erfolgte. Für therapeutische Linsen kann die Rechnung auch durch den Spezialisten für Augenheilkunde ausgestellt werden.
- Die Rechnung muss Gültigkeit haben, das heisst, alle rechtlichen und regulatorischen Anforderungen hierfür erfüllen und es müssen die Einzelheiten der Konzepte und Preise ersichtlich sein, ebenso der Nachweis über die Bezahlung oder es ist gegebenenfalls ein entsprechender Beleg, der die Zahlung belegt, beizulegen.
- Das Datum der entsprechenden Rechnung wird bei der Berechnung der gewährten Leistungen und der Zuteilung pro Jahr berücksichtigt.
Betrag
Diese Beihilfen sind im Anhang III zum Beschluss zur allgemeinen Gegenseitigkeitsversicherung der zivilen Bediensteten des Staates vom 26. Juni 2014 festgelegt.
Es handelt sich um folgende:
Okuläre Beihilfen |
Betrag |
Brillen (nah oder fern) |
20€ |
Bifokale/ progressive Brillen |
30€ |
Brillenglas ersetzen (weit oder nah) |
10 € |
Bifokales / progressives Brillenglas ersetzen |
15 € |
Kontaktlinsen |
20€ |
Einweg-Kontaktlinsen (jährliche Beihilfe) |
30€ |
Therapeutische Linsen |
40 € |
Optische Hilfsmittel bei Sehschwäche |
180 € |
Prismatische Hilfsmittel bei schweren Veränderungen der Motilität des Auges |
80 € |
Zahlungsempfänger
Registrierte Gegenseitigkeitsversicherte oder sich in vergleichbarer Situation Befindliche und ihre Begünstigten.
Zeitraum der Einreichung
Der Anspruch auf Anerkennung dieser Leistungen erlischt nach fünf Jahren ab Rechnungsdatum. Die Verjährung wird, ausser durch Beschwerde vor der Allgemeinen Gegenseitigkeitsgesellschaft, durch die in Artikel 1973 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten gewöhnlichen Gründe unterbrochen.
Ort der Einreichung
Provinzbüros oder den von MUFACE delegierten Büros.
Internetbüro (anerkanntes elektronisches Zertifikat erforderlich)
Die sonstigen sozialen Leistungen, zu denen die Mitglieder der Gegenseitigkeitsversicherung MUFACE Zugang haben, sind:
- Geburtsbeihilfe in Form einer Einmalzahlung
- Krankmeldung und Mutterschaftsbescheinigung
- Dienstunfall
- Hilfen bei vorübergehenden Aufenthalten in betreuten Wohneinrichtungen oder Tages- und Nachtzentren | DKV Versicherungen
- Sozialfürsorge für ältere und abhängige Personen
- Hilfen für Krebspatienten
- Fürsorgeleistungen
- Beihilfe bei Risikoschwangerschaft
- Podologische Dienstleistungen
- Hilfe für Drogenabhängige
- Hilfe für die Pflege von psychiatrischen Patienten
- Beihilfen zur Verlängerung der Geltungsdauer früherer Beihilfen
- Dauerhafte Verletzung ohne Invalidität
- Berufsunfähigkeit
- Beurlaubung für die Kinderbetreuung
- Pensionsleistungen
- Bestattungshilfe
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch vollständige Invalidität
- Beihilfe bei vorübergehender Behinderung
- Soziale Hilfen
- Risiko während der Stillzeit
- Pensionierung
- Besondere Beihilfe bei Mehrlingsgeburt
- Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder
- Todesfallbeihilfe
- Hilfen für an Zöliakie Erkrankte
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